Schweizer Schiesssportverband

Die erleichterte Ausnahmebewilligung

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Die erleichterte Ausnahmebewilligung für Sportschützen ermöglicht den Kauf der Sturmgewehre 57 und 90 (sowohl zu Halbautomaten umgebaute Ordonnanzgewehre als auch Werkshalbautomaten) mit einer Magazinkapazität von mehr als 10 Patronen sowie von Faustfeuerwaffen mit einer Magazinkapazität von mehr als 20 Patronen. Die Ausstellung ist aber an Bedingungen geknüpft: Nach fünf und nach zehn Jahren muss die Mitgliedschaft in einem Schiessverein oder regelmässiges Schiessen nachgewiesen werden.

Für bestimmte halbautomatische Waffen, wie zum Beispiel die Sturmgewehre 57 und 90, gelten seit dem 15. August neue Erwerbsvoraussetzungen, sofern sie nicht direkt von der Armee übernommen werden. Je nachdem ist ein Waffenerwerbsschein (zu denselben Bedingungen wie bis anhin), eine «kleine» resp. «erleichterte» Ausnahmebewilligung (nur für Sportschützen) oder eine normale kantonale Ausnahmebewilligung nötig. Die erleichterte Ausnahmebewilligung für Sportschützen ermöglicht den Kauf der Sturmgewehre 57 und 90 (sowohl zu Halbautomaten umgebaute Ordonnanzgewehre als auch Werkshalbautomaten) mit einer Magazinkapazität von mehr als 10 Patronen sowie von Faustfeuerwaffen mit einer Magazinkapazität von mehr als 20 Patronen. Die zuständige Behörde kann eine Ausnahmebewilligung für bis zu drei Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen (z.B. Lauf, Gehäuse, Verschluss) aussprechen, sofern diese gleichzeitig beim gleichen Veräusserer erworben werden. Die erleichterte Ausnahmebewilligung ist sechs Monate gültig (verlängerbar um maximal drei Monate) und kostet – wie der Waffenerwerbsschein – 50 Franken. Die Ausstellung ist aber an Bedingungen geknüpft: Nach fünf und nach zehn Jahren muss die Mitgliedschaft in einem Schiessverein oder regelmässiges Schiessen nachgewiesen werden. Diese Nachweise müssen nur nach dem Ausstellen der ersten Ausnahmebewilligung erbracht werden. Gemäss neuem Waffengesetz haben Sportschützen Anspruch auf die Ausnahmebewilligung, wenn sie alle Voraussetzungen erfüllen.

Eine «gewöhnliche» kantonale Ausnahmebewilligung ist neu nötig für halbautomatische Handfeuerwaffen, die auf eine Gesamtlänge unter 60cm gekürzt werden können, ohne dass dies einen Funktionsverlust zur Folge hat. Betroffen von dieser Verschärfung sind insbesondere die dynamischen Schützen. Immerhin: Neu gilt das sportliche Schiessen generell als achtenswerter Erwerbsgrund und muss beim Beantragen einer «gewöhnlichen» Ausnahmebewilligung von der zuständigen Behörde berücksichtigt werden.

 

Nachweis VereinsMitgliedschaft/regelmässiges Schiessen

Um das Sportschiessen nicht von den bisherigen kantonalen Ausnahmebewilligungen abhängig zu machen und damit massiv zu erschweren, wurden für Sportschützen neue Regelungen bezüglich des Erwerbs von Ausnahmebewilligungen geschaffen. Diese erleichterten Ausnahmebewilligungen sind voraussichtlich einfacher zu erwerben, sie sind aber enger gefasst: Sie gelten nur für zu Halbautomaten umgebaute Seriefeuerwaffen und für halbautomatische Zentralfeuerwaffen. Konkret bedeutet dies, dass die im Schiesssport weit verbreiteten Sturmgewehre 57 und 90 sowie verschiedene Pistolen mit einer erleichterten Ausnahmebewilligung erworben werden können. Verschiedene im dynamischen Schiesssport verwendete Waffen (insbesondere Handfeuerwaffen <60cm) kommen nicht in den Genuss dieser Regelung. Zudem muss der Schütze fünf und zehn Jahre nach dem Kauf einer Waffe mit einer erleichterten Ausnahmebewilligung nachweisen, dass er entweder Mitglied in einem Schiessverein ist oder regelmässig schiesst. Nach zehn Jahren ist kein weiterer Nachweis nötig. Die Nachweise sind nur für die erste Ausnahmebewilligung zu erbringen.

 

Nachweis der Mitgliedschaft

Dieser Nachweis kann mit einer Bestätigung des Vereins, mit einem Auszug aus der Vereins- und Verbandsadministration (VVA) oder mit einer Lizenz eines schweizerischen Schiesssportverbands erbracht werden. Vereine müssen künftig für ihre Mitglieder, die nicht lizenziert sind, eine solche Bestätigung ausstellen oder einen Auszug aus der VVA zur Verfügung stellen. Grundsätzlich lässt der Gesetzgeber zu, dass ein Verein, der die gesetzlichen Vorlagen gemäss Artikel 60 des Zivilgesetzbuchs erfüllt, solche Bestätigungen ausstellen darf. Es ist nicht explizit definiert, dass ein solcher Verein auch Mitglied irgendeines schweizerischen Schiesssportverbands sein muss.

 

Regelmässiges Schiessen

Unter regelmässigem sportlichen Schiessen wird die Teilnahme an fünf Schiessen innerhalb von fünf Jahren verstanden. Die einzelnen Schiessen müssen an verschiedenen Tagen stattgefunden haben. Das fedpol hat auf seiner Website ein Formular für den Nachweis des regelmässigen sportlichen Schiessens aufgeschaltet. Es müssen Ort, Datum und Name der Schiessveranstaltung erfasst werden, zudem muss eine «vor Ort verantwortliche Person» dies bestätigen. Gemäss fedpol ist unter einer verantwortlichen Person ein Schiessstandleiter, ein Schiessleiter, ein Schiessinstruktor oder ein Platzwart zu verstehen. Ein Vereinsvorstand kann aber auch eine andere Person als zuständig erklären. Wie die verlangten Schiessen ausgestaltet sein müssen, sagt weder das Waffengesetz noch die Waffenverordnung. Absolvierte Schiessen können letztlich auch mit einer Kopie des Eintrags im militärischen Leistungsausweis oder Schiessbüchlein nachgewiesen werden.

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