Schweizer Schiesssportverband

Das Schweizer Waffengesetz

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Seit dem 15. August 2019 sind das neue Waffengesetz und die Waffenverordnung in Kraft. Wir stellen die wichtigsten Änderungen vor und erklären, für welches Sportgerät es welche Bewilligung braucht.

Das sind DIE REGELN FÜR DIE IM SSV VERWENDETEN WAFFEN 

Druckluftwaffen, Handrepetierer (Sportgewehre) und Ordonnanzrepetiergewehre (Karabiner 11 und 31, Langgewehr 11)
Der Kauf von Druckluftwaffen, Handrepetierern (Sportgewehre) und Ordonnanzrepetiergewehren wie den Karabinern 11 und 31 oder dem Langgewehr 11 ist weiterhin mit einer Meldepflicht möglich, sofern die allgemeinen Voraussetzungen für den Erwerb von Waffen (Mindestalter 18, nicht unter Beistandschaft, keine Einträge im Strafregister, kein Anlass zur Annahme, dass die Person sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet) erfüllt sind.
Informationen und Merkblätter des Bundesamts für Polizei fedpol zu meldepflichtigen Waffen

Direkt von der Armee übernommene persönliche Ordonnanzwaffen (Pistole oder zu Halbautomat umgebautes Sturmgewehr 90)
Persönliche Ordonnanzwaffen können nach Beendigung des Militärdienstes zu denselben Bedingungen wie bis anhin übernommen werden – unabhängig von der Magazingrösse. Es ist lediglich ein Waffenerwerbsschein nötig. Auch wenn ein wesentlicher Waffenbestandteil (wie Griffstück, Verschluss, Lauf) ersetzt wird, braucht es keine Ausnahmebewilligung.
Informationen der Armee zur Übernahme der persönlichen Waffe
Informationen und Merkblätter des Bundesamts für Polizei fedpol zu bewilligungspflichtigen Waffen

Nicht direkt von der Armee übernommene zu Halbautomaten umgebaute Sturmgewehre 57 und 90 (Weiterverkauf an Dritte)
Unabhängig von der Magazingrösse ist für den Kauf einer solchen Waffe seit dem 15. August 2019 eine Ausnahmebewilligung nötig. Sportschützen können dabei von der erleichterten Ausnahmebewilligung profitieren.
Informationen und Merbklätter des Bundesamts für Polizei fedpol zu verbotenen Waffen

Werkshalbautomat Sturmgewehr PE90
Verfügt die Waffe über eine Ladevorrichtung mit geringer Kapazität (bis maximal zehn Patronen) reicht wie bis anhin ein Waffenerwerbsschein. Wird ein PE90 zusammen mit einem grösseren Magazin verwendet, ist eine Ausnahmebewilligung nötig. Sportschützen können dabei von der erleichterten Ausnahmebewilligung profitieren. Achtung: Auch der gemeinsame Transport sowie die gemeinsame Aufbewahrung eines PE90 mit einem passenden grösseren Magazin gilt als gemeinsame Verwendung. Es empfiehlt sich deshalb beim Kauf eines PE90, so oder so eine Ausnahmebewilligung zu beantragen, um eine allfällige spätere Verwendung eines grösseren Magazins rechtlich abzusichern.
Informationen und Merkblätter des Bundesamts für Polizei fedpol zu bewilligungspflichtigen Waffen
Informationen und Merbklätter des Bundesamts für Polizei fedpol zu verbotenen Waffen

Vollautomatische Sturmgewehre
Diese können wie anhin nur mit einer kantonalen Ausnahmebewilligung erworben werden. Neu ist das sportliche Schiessen jedoch ein achtenswerter Erwerbsgrund, welcher – theoretisch – auch den Kauf vollautomatischer Gewehre rechtfertigen könnte. Erleichterte Ausnahmebewilligungen gibt es hier für Sportschützen hingegen nicht.
Informationen und Merbklätter des Bundesamts für Polizei fedpol zu verbotenen Waffen

Persönliche Leihwaffen der Armee
Der Erwerb von Waffen, die von der Armee direkt als persönliche Leihwaffen – also nicht zu Eigentum – erworben werden, hat keine Änderungen erfahren. Die Abgabe persönlicher Leihwaffen an mündige Personen ist nicht Teil des Waffengesetzes.
Informationen der Armee zu persönlichen Leihwaffen

Pistolen (Faustfeuerwaffen)
Bis zu einer Magazinkapazität von maximal 20 Patronen können Pistolen weiterhin mit einem Waffenerwerbsschein erworben werden. Für Pistolen mit einem Magazin mit höherer Kapazität müssen Sportschützen eine erleichterte Ausnahmebewilligung beantragen.
Informationen und Merkblätter des Bundesamts für Polizei fedpol zu bewilligungspflichtigen Waffen
Informationen und Merbklätter des Bundesamts für Polizei fedpol zu verbotenen Waffen


Änderungen für Waffenbesitzer
Bestehende Besitzverhältnisse werden von der Gesetzesrevision weniger stark tangiert: Wer vor dem 15. August 2019 eine neu verbotene Waffe, Waffenbestandteile oder Ladevorrichtungen erworben hat, ist auch weiterhin zu deren Besitz berechtigt. Allerdings muss die Waffe registriert sein oder innerhalb der nächsten drei Jahre dem kantonalen Waffenbüro gemeldet werden. Dieses stellt eine Bestätigung aus, mit welcher der Besitzer zur Waffe passende Ladevorrichtungen (unabhängig deren Grösse) ohne eine Ausnahmebewilligung erwerben kann. Erst beim Kauf einer komplett neuen Waffe, die in die Kategorie der verbotenen Waffen fällt, ist eine Ausnahmebewilligung nötig. Wer Bestandteile einer verbotenen Waffe bei einem Waffenhändler ersetzen lässt, benötigt für die Ersatzteile keine Ausnahmebewilligung.
Wer die dreijährige Meldefrist verpasst, macht sich zwar nicht strafbar, jedoch wird die Waffe beschlagnahmt. In diesen Fällen hat der Besitzer innerhalb von drei Monaten ein Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung einzureichen oder die Feuerwaffen einer berechtigten Person zu übertragen. Klappt dies nicht, werden die betroffenen Waffen definitiv beschlagnahmt.

Rechtsinformation: Transport von Waffen und Munition (übernommen von Pro Tell)
Am 1. Januar 2020 ist eine neue Ordnungsbussenverordnung in Kraft getreten. Im Folgenden gehen wir auf deren Auswirkung für Schützinnen und Schützen ein. Vorab: An der Regelung zum Transport von Waffe und Munition an sich hat sich nichts geändert. Neu ist: Wer seine Feuerwaffe transportiert, ohne sie von der Munition zu trennen, riskiert eine Busse von 300 Franken.
Hintergrund zum Ordnungsbussenverfahren: Dieses wird bei geringfügigen Übertretungen angewendet. Das häufigste Beispiel dürfte das Falschparkieren sein. Im vereinfachten Ordnungsbussenverfahren kann die Busse innerhalb einer Frist von 30 Tagen ohne weitere Folgen bei der Polizei bezahlt werden. Mit der Bezahlung der Busse wird diese akzeptiert und damit gleichzeitig rechtskräftig. Es kommt zu keinen weiteren Verfahren oder Einträgen.
Die Frage, wie man sich vor dieser Busse schützt, also wie Waffen und Munition gesetzeskonform zu transportieren sind, ist ein Dauerbrenner. Das Waffenrecht schreibt vor, dass Feuerwaffen und Munition getrennt transportiert werden müssen (Art. 28 Abs. 2 Waffengesetz) und sich in Magazinen keine Munition befinden darf (Art. 51 Abs. 2 Waffenverordnung). Daraus ergibt sich die Anforderung, dass die Waffe ungeladen und mit leeren Magazinen (dazu gehören auch fest verbaute Röhrenmagazine z.B. bei einer Pump Action oder einem Unterhebelrepetierer) transportiert werden muss. 

Zusammengefasst heisst das:
Auf keinen Fall darf man geladene Waffen transportieren. Auch darf man keinesfalls schon Munition in das Magazin abfüllen, selbst wenn dieses nicht in die Waffe eingesetzt ist. Das leere Magazin sollte am besten ausserhalb der Waffe transportiert werden. Sind diese Vorschriften erfüllt, darf man die ungeladene Waffe mit Munition und leeren Magazinen in unmittelbarer Nähe zusammen transportieren. Es ist zulässig, sie in der gleichen Tasche oder im gleichen Kofferraum zu transportieren. Eine weitergehende räumliche Trennung ist nicht verlangt. Ein blosses Gerücht ist, dass Waffe und Munition in separaten Behältnissen oder gar in unterschiedlichen Teilen des Autos (bspw. Rücksitz und Kofferraum) transportiert werden müssen.
Das Merkblatt als PDF 

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