Schweizer Schiesssportverband

Nicht vergessen: Nachweis für Sportschützen

Mit dem neuen Waffengesetz, das am 15.08.2019 in Kraft trat, wurden strengere Regelungen für den Erwerb bestimmter Waffen eingeführt. Besonders wichtig ist der Nachweis für Sportschützen, der jetzt das erste Mal nach fünf Jahren für Waffen mit einer kleinen Ausnahmebewilligung erbracht werden muss.

Betroffen sind Waffen, die nach dem 15. August 2019 mit einer «kleinen Ausnahmebewilligung» erworben wurden. Folgende Waffenkategorien sind in jedem Fall betroffen:

  • Halbautomatische Gewehre mit Magazinen über 10 Schuss
  • Pistolen mit Magazinen über 20 Schuss
  • Zu Halbautomaten umgebaute Seriefeuerwaffen, unabhängig von der Magazingrösse

Waffen, die vor dem 15. August 2019 erworben wurden, sind von dieser Regelung ausgenommen. Der Nachweis ist nur für die erste erteilte Ausnahmebewilligung erforderlich und muss nicht für jede Waffe separat erbracht werden. Ein einmal erbrachter Nachweis gilt lebenslang; spätere Waffenanschaffungen erfordern keinen weiteren Nachweis. Der Nachweis kann auch mit einer anderen Waffe erbracht werden als jener, für die die Ausnahmebewilligung erteilt wurde.

Der Nachweis kann auf zwei Arten erbracht werden:

  1. Durch Mitgliedschaft in einem Schiessverein: Hierfür reicht der Nachweis einer Vereinsmitgliedschaft oder einer Schiesslizenz. Der SSV empfiehlt seinen Mitgliedern diese Methode. Der Nachweis der Mitgliedschaft muss 5 und 10 Jahre nach Erteilung der Ausnahmebewilligung erbracht werden. «Nach dem zweiten Termin sind keine weiteren Nachweise zu erbringen», bestätigt das fedpol auf Anfrage. 

  2. Durch Nachweis der regelmässigen Nutzung der Waffe für sportliches Schiessen: Nach spätestens 5 Jahren nach Erteilung der Ausnahmebewilligung müssen 5 Schiessen nachgewiesen werden. Nach weiteren 5 Jahren sind erneut 5 Schiessen nachzuweisen. Diese Schiessen müssen an verschiedenen Tagen stattfinden. Dies kann beispielsweise durch die Teilnahme an den Bundesübungen, wie dem «Feldschiessen» oder dem «Obligatorischen Programm», erfolgen. Auch hier gilt: Der Nachweis des regelmässigen Schiessens ist nur nach 5 und 10 Jahren erforderlich; danach entfällt diese Pflicht. 

Bringschuld des Waffenbesitzers
Der Nachweis ist eine Bringschuld des Waffenbesitzers und muss rechtzeitig und schriftlich beim zuständigen kantonalen Waffenbüro eingereicht werden. Zu beachten ist, dass einige Kantone ein Erinnerungs- oder ein Mahnschreiben an die registrierten Sportschützen senden werden. «Andere Kantone erwarten dass die im Kanton wohnhaften Sportschützen selbstständig ihre Nachweise einsenden werden», heisst es beim fedpol. «Wir empfehlen daher, dass sich im Zweifelsfall die Sportschützen mit dem kantonalen Waffenbüro in Verbindung setzen, um das jeweilige Vorgehen mit den zuständigen Behörden abzuklären. Bei einem Wohnsitzwechsel ist es sicherlich sehr zu empfehlen, sich zu erkundigen, wie das kantonale Waffenbüro des Zuzugskanton das Vorgehen definiert.»

Was passiert, wenn man die Nachweispflicht vergisst?
Das Vorgehen in solchen Fällen falle ausschliesslich in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden, heisst es beim fedpol. Es könne durchaus sein, dass gewisse Kantone ein Verfahren eröffnen würden, da solche Waffen beschlagnahmt werden können - zumindest, bis der Nachweis erbracht werde. «Wir empfehlen, Kontakt mit der zuständigen kantonalen Behörden aufzunehmen, falls ein Nachweis vergessen wird oder falls dieser verspätet eingereicht wird.»

Formulare fedpol

 

 

 

 

 

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