Mitte Mai 2019 hat das Schweizer Stimmvolk die Änderung der EU-Waffenrichtlinie angenommen. 25 Kantone haben der Vorlage zugestimmt, nur der Kanton Tessin hat an der Urne ein deutliches Nein eingelegt. Mit der Annahme des EU-Waffenrechts sind per August 2019 neue Regeln und Bestimmungen für den Erwerb von halbautomatischen Waffen in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt läuft nun auch die 3-jährige Übergangsfrist, um verbotene halbautomatische den kantonalen Behörden zu melden. Am 14. August 2022 läuft die Meldefrist ab, ab diesem Datum drohen Konsequenzen, falls eine Waffe nicht im Waffenregister aufgeführt ist.
Ansturm auf Waffenbüros
Bei den kantonalen Waffenbüros, welche für die Umsetzung des Waffengesetzes zuständig sind, laufen seit einigen Monaten die Drähte heiss: «Kostenlose Auskünfte aus dem Waffenregister und auch telefonische Anfragen zu diesem Thema haben sich in den letzten Wochen spürbar erhöht», heisst es zum Beispiel beim Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe der Kantonspolizei Bern. Auch bei anderen Polizeikorps tönen die Antworten in etwa gleich. Einige setzen sogar vorübergehend pensionierte Mitarbeiter zur Verstärkung ein. Neben dem Ablauf der Meldefrist im August ist seit der Corona-Pandemie und dem Krieg in der Ukraine die Nachfrage für Waffenerwerbsscheine allgemein angestiegen.
Was müssen Schützen jetzt tun?
Das neue Waffengesetz verbietet den Besitz von folgenden halbautomatischen Zentralfeuerwaffen: «Faustfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität (mehr als 20 Patronen) ausgerüstet sind und Handfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität (mehr als 10 Patronen) ausgerüstet sind», steht unter Artikel 5 im Absatz C. Das heisst konkret: Die in Schützenkreisen weitverbreiteten Sturmgewehre 90 und 57 sind verboten und können zivil nur noch mit einer Ausnahmebewilligung erworben werden. Ausgenommen sind Ordonnanzfeuerwaffen, die vom Besitzer oder der Besitzerin direkt aus den Beständen des Militärs zum Eigentum übernommen werden, hier genügt immer noch der Waffenerwerbsschein (WES).
Besitzer von Waffen, welche neu unter die Kategorie «verbotene Waffen» fallen und nicht von der Armee ins Eigentum übernommen wurden, sollten also spätestens jetzt überprüfen, ob ihre Waffe richtig registriert wurde. Wer beispielsweise zwei Jahre vor der Gesetzesänderung am 15. August 2019 ein ziviles Sturmgewehr 90 mit einem Waffenerwerbsschein erworben hat, muss laut der Kantonspolizei Bern nichts unternehmen: «Eine Nachmeldung ist in diesem Fall nicht nötig, da die Waffe bereits im Waffenregister registriert ist.» Anders sieht es aus, wenn die Waffe nicht mit einem WES erworben oder nicht ins Waffenregister eingetragen wurde. Dies kann insbesondere bei Waffen, die man vor 2008 (Revision Waffengesetz) beschafft hat, der Fall sein. Für die Nachmeldung stellen die kantonalen Waffenbüros entsprechende Meldeformulare zur Verfügung.
Es kann Ärger geben
Wer die dreijährige Meldefrist verpasst, macht sich zwar nicht direkt strafbar, jedoch wird die Waffe beschlagnahmt. In diesen Fällen hat der Besitzer innerhalb von drei Monaten ein Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung einzureichen oder die Feuerwaffen einer berechtigten Person zu übertragen. Klappt dies nicht, werden die betroffenen Waffen definitiv beschlagnahmt.
Es macht also Sinn, sich spätestens jetzt über die Besitzverhältnisse seiner Waffen zu informieren und allfällige Meldungen noch bis am 14. August 2022 an sein kantonales Waffenbüro zu tätigen.