Nach der verlorenen Abstimmung gegen das Waffengesetz vom 19. Mai hat der Bund das neue Gesetz, das aufgrund der EU-Waffenrichtlinie angepasst worden ist, am 15. August in Kraft gesetzt. Seither gilt die neue Waffenverordnung, die den Erwerb und den Besitz von halbautomatischen Waffen, die ab sofort grundsätzlich zu den verbotenen Waffen zählen, regelt. Sturmgewehre 90 und 57 mit einem Magazin von mehr als zehn Patronen sowie halbautomatische Pistolen mit einem Magazin von mehr als 20 Patronen können neu nur noch mit einer Ausnahmebewilligung erworben werden. Wer im Besitz einer solche Waffe ist, die noch nicht in einem kantonalen Waffenregister gemeldet ist, hat drei Jahre Zeit, die Waffe zu melden.
Das Fedpol hat auf seiner Website das Formular für die Ausnahmebewilligung sowie ein Formular für den Nachweis des regelmässigen Schiessens online gestellt. Zudem werden verschiedene Fragen zur neuen Waffenverordnung beantwortet. Im nächsten Mitgliedermagazin «Schiessen Schweiz» wird die Waffenverordnung im Detail vorgestellt.
Joel Haefeli, Jurist und Schützenmeister, hat die Waffenverordnung und ihre Auswirkungen auf Schützinnen und Schützen analysiert. Freundlicherweise hat er seine Analyse zur Verfügung gestellt. Sie kann hier heruntergeladen werden.